3 Dinge

die Sie in den nächsten drei Wochen noch tun können,
falls Ihr Unternehmen in einer Krise steckt. 

Der Gesetzgeber lässt Unternehmern einer Kapitalgesellschaft nach Feststellung der Überschuldung sechs Wochen und nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit drei Wochen Zeit, bis sie spätestens Insolvenz anmelden müssen. 

Falls Sie das betrifft, sollten Sie diese 3 Dinge unbedingt bis dahin noch umsetzen:

  1. Jahresabschlüsse fertigmachen
    Sollten aus den letzten Jahren noch Jahresabschlüsse offen sein, schließen Sie diese auf jeden Fall ab. Sollten Sie das nicht schaffen, ist das im Falle einer Insolvenz eine Straftat. Das kann massive Konsequenzen nach sich ziehen:
    1. Sie sind vorbestraft und müssen eine Geldbuße bezahlen
    2. Sie dürfen für die Dauer von fünf Jahren kein Amt als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG ausüben
  2. Stammkapital prüfen
    Falls die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist: Gesellschafterversammlung einberufen und diesen Fakt feststellen. Wenn Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist, sind Sie verpflichtet, eine Zwischenbilanz anfertigen zu lassen. Prüfen Sie diese Zwischenbilanz genau. Ist die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist, sind Sie verpflichtet, das im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen. Noch besser: dokumentieren Sie die Maßnahmen, die Sie dagegen ergreifen wollen. Eine (geminderte) Dokumentationspflicht gilt selbst dann, wenn Sie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sind. Auch ein Verstoß gegen diese gesetzliche Pflicht kann massive Folgen haben:
    1. Fremdgeschäftsführer können sich persönlich haftbar machen, wenn sie die Gesellschafterversammlung nicht einberufen;
    2. in jedem Fall kann auch diese Pflichtverletzung als Straftat geahndet werden, § 84 GmbHG
  3. Bürgschaften auflösen oder verhandeln
    Falls Sie in Verträgen (Kredit, Factoring, Leasing) eine persönliche Bürgschaft unterschrieben haben, versuchen Sie mit dem Vertragspartner über diese Bürgschaft zu verhandeln. In der Regel wurden – jedenfalls bis vor wenigen Jahren – Gesellschafter-Bürgschaften betragsmäßig unbegrenzt angefordert. Und das unabhängig davon, wieviel Vermögen der Gesellschafter überhaupt privat hat. Dies kann in der Insolvenz zum Verhängnis werden.
    Sie haben hier zwei Argumente:
    1. Stellen Sie die Situation realistisch dar. Wenn Ihr Unternehmen voraussichtlich in die Insolvenz muss, tritt genau der Fall ein, für den die Bank die Bürgschaft angefordert hat. 
      Aber: Es bringt nichts, eine unrealistisch hohe Bürgschaft von Ihnen abzuverlangen. Wenn klar ist, dass Sie die gesamte Bürgschaft niemals privat erbringen können und dann selbst in eine Privat-Insolvenz müssen, ist niemandem geholfen. Falls dies der Fall ist, versuchen Sie die Höhe der Bürgschaft mit diesem Argument auf ein realistisches Maß herunterzuhandeln.  
    2. Häufig tragen Banken sehr hohe Summen für die Bürgschaft ein und fordern eine Globalzession. Banken sind wegen dieser sogenannten Übersicherung in letzter Zeit öfter in die Kritik geraten und haben auch Gerichtsverfahren verloren. Versuchen Sie dieses Argument zu nutzen, um die Bürgschaftssumme zu drücken.
      Nach bisheriger Rechtslage sind derartige, unbegrenzte Bürgschaften wirksam. Sie haben kein einklagbares Recht auf eine Minderung im Nachhinein. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt. Erklären Sie, dass das Ergebnis für die Bank im Falle einer Insolvenz das gleiche ist. Der Schaden für Sie privat aber ungleich höher. Nehmen Sie ggf. eine dritte Person mit – häufig verhandeln man für jemand anderen härter als für sich selbst.  

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